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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.1999
Aktenzeichen: StB 7/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 98 Abs. 2 Satz 2
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
StPO § 304 Abs. 5
StPO § 98 Abs. 2 Satz 2, StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5

1. Der von einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung Betroffene kann für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls dann beantragen, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war. (Im Anschluß an BGH, Beschl. vom 25. August 1999 - 5 AR(Vs) 1/99)

2. Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs oder eines erstinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts über Einwendungen gegen die Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung sind - anders als die Anordnung der Durchsuchung selbst - nicht mit der Beschwerde anfechtbar.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 BJs 112/97 - 2 StB 7 u. 8/99

vom

13. Oktober 1999

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

1.

2.

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1999 gemäß § 304 Abs. 5 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden vom 12. und 13. Juli 1999 gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1999 - 1 BGs 90/99 - werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, sogenannten Autonomen Gruppen, die verdächtig sind, sich auf Dauer zusammengeschlossen zu haben, um sogenannte Castor-Transporte der Deutschen Bahn AG durch militante Aktionen wie Hakenkrallenanschläge auf die elektrischen Oberleitungen der Bahn und Zersägen von Schienen zu verhindern. Diese "Autonomen Gruppen" übernahmen in einem Selbstbezichtigungsschreiben die Verantwortung für Anschläge mit Hakenkrallen an zwölf verschiedenen Bahnstrecken im Bundesgebiet in der Nacht zum 7. Oktober 1996. Nach dem Inhalt des Schreibens und mehrerer an den Tatorten gefundener Plakate wendeten sich die Anschläge gegen den Transport abgebrannter Brennelemente durch Castor-Behälter in das Zwischenlager Gorleben. Die Beschwerdeführer stehen in dem Verdacht, zu den Führungskadern der Autonomen Gruppen für den Bereich Niedersachsen zu gehören und als solche an der Koordination der Anschläge beteiligt gewesen zu sein.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführer mit den dazugehörigen Nebenräumen, der Beschwerdeführer selbst und der ihnen gehörenden Sachen sowie die Beschlagnahme beweiserheblicher Gegenstände angeordnet. Die Durchsuchung ist am 6. Juli 1999 durchgeführt worden. Dabei wurden zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt. Darunter befanden sich etwa hinter Strohballen in einer Scheune des Anwesens der Beschuldigten versteckte Steck- und Maulschlüssel der Übergröße 41, die geeignet sind, die Schrauben von Schienenbefestigungen zu lösen. Auch wurden Teile von Eisenbahnschienen gefunden, welche thermische Schnitte aufweisen. Eine funktionstüchtige Pistole nebst dazugehöriger Munition hat die Beschwerdeführerin D. H. freiwillig herausgegeben. Schließlich wurden mehrere Notiz- und Taschenkalender sichergestellt. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat auf den Widerspruch der Beschuldigten mit Beschluß vom 6. August 1999 die Beschlagnahme zahlreicher Gegenstände bestätigt. Gegen diese Entscheidung haben die Beschuldigten ebenfalls Beschwerde eingelegt. Dadurch ist die in dem hiesigen Verfahren eingelegte Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden (vgl. Nack in KK 4. Aufl. § 98 Rdn. 2 aE).

Die Beschwerdeführerin D. H. bringt im wesentlichen vor, in dem angefochtenen Beschluß seien die sie persönlich betreffenden Durchsuchungsvoraussetzungen nicht ausreichend dargelegt. Außerdem sei keine Katalogtat im Sinne des § 129a Abs. 1 StGB genannt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei verletzt, da ihr nicht in ausreichendem Maße Akteneinsicht gewährt werde. Der Beschwerdeführer U. H. macht insbesondere geltend, der erforderliche Tatverdacht sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 129a StGB seien nicht dargelegt. Dies betreffe insbesondere seine Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung.

1. Die Beschwerden sind, soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung selbst wenden, wegen der mit der Wohnungsdurchsuchung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der Beschwerdeführer und der Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes zulässig, obwohl die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 96, 27 ff.; BVerfG NStZ-RR 1997, 330; BGH, Beschl. vom 3. September 1997 - StB 12/97).

Die Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung liegen für beide Beschwerdeführer vor (§§ 102, 105 StPO). Der angefochtene Beschluß ist nicht zu beanstanden.

a) Beide Beschwerdeführer sind der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in ausreichendem Maße verdächtig. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommende Durchsuchung gemäß § 102 StPO reicht der auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, daß eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt, aus (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 102 Rdn. 2 f.; Nack in KK 4. Aufl. § 102 Rdn. 1 m.w.Nachw.). Eines hinreichenden oder gar - wovon die Verteidigung offenbar ausgeht - dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Fage der Verhältnismäßigkeit (vgl. u.) - nicht.

Beide Beschwerdeführer sind in dem dargestellten Sinne verdächtig, eine Straftat gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 3, 315 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Sie mußten die Durchsuchung dulden, weil aufgrund tatsächlicher Umstände, die den Ermittlungsbehörden insbesondere durch Maßnahmen nach § 100a StPO bekannt geworden waren, anzunehmen war, daß sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. So legen etwa die Umstände der Anschläge auf die Deutsche Bahn AG und der Inhalt des Bekennerschreibens nahe, daß es sich um koordinierte Aktionen der sog. Autonomen Gruppen handelte. Beide Beschwerdeführer haben intensiven Kontakt zu mehreren weiteren Beschuldigten. In ihrem Anwesen finden regelmäßig Treffen verschiedener Gruppen statt, die sich gegen den Transport von Castor-Behältern auf der Schiene wenden. Der Beschwerdeführer U. H. hat in einem mit einem Mitbeschuldigten geführten Telefongespräch geäußert, er habe "noch nen ganzen Kasten voll von solchen Dingern", womit nach dem Gesprächszusammenhang ersichtlich Hakenkrallen gemeint waren. Diese hat er an anderer Stelle als "unser militantes Werkzeug" bezeichnet. Die Beschwerdeführerin D. H. hat in einem Telefonat geäußert, der Kampf der Beschuldigten richte sich nicht nur gegen die Atommülltransporte, sondern gegen den Staat als solchen. Im übrigen verweist der Senat auf die der Verteidigung mitgeteilten Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Stellungnahme vom 16. August 1999. Danach ist der gegen die Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht nicht vage und beruht nicht lediglich auf bloßen Vermutungen.

b) Auch die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht den an sie zu stellenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG NStZ 1992, 91; NStZ 1994, 349; NJW 1994, 3281). Das den Beschwerdeführern im Sinne eines Anfangsverdachts zur Last gelegte strafbare Verhalten ist rechtlich als Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 StGB) ausreichend gekennzeichnet. Einer darüber hinausgehenden ausdrücklichen Erwähnung des § 315 Abs. 1 StGB, auf den in § 129a Abs. 1 Nr. 3 StGB verwiesen wird, bedurfte es nicht. Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen beide Beschuldigten ergibt, sind hinreichend dargestellt. In dem angefochtenen Beschluß ist entsprechend dem damaligen Erkenntnisstand und soweit es nach den bis dahin verdeckt geführten Ermittlungen ohne Gefährdung des Zweckes der zeitgleich an mehreren Orten durchgeführten Durchsuchungen möglich war geschildert, daß aufgrund des Selbstbezichtigungsschreibens die Anschläge auf die Deutsche Bahn AG in der Nacht zum 7. Oktober 1996 sog. Autonomen Gruppen zuzurechnen sind. In ihm findet sich auch der Hinweis auf die im Sinne eines Anfangsverdachts angenommene Beteiligung der Beschwerdeführer an der Koordination der Anschläge als Mitglieder der Führungskader der "Autonomen Gruppen" für den Bereich Niedersachsen. Eine umfassendere Darstellung der Beweislage und eine weitergehende Konkretisierung des Tatvorwurfs waren nicht erforderlich. Der Generalbundesanwalt hat nachvollziehbar dargelegt, daß dies die weiteren Ermittlungen gefährdet hätte und deshalb den Zwecken der Strafverfolgung abträglich gewesen wäre (vgl. BVerfG StV 1990, 483 und NStZ 1999, 414). Angesichts der Gefährlichkeit der zu ermittelnden Straftaten, dem daraus folgenden Gewicht des Aufklärungsinteresses sowie der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten im Bereich der terroristischen Kriminalität reichen die in dem angefochtenen Beschluß genannten Verdachtsgründe für die Durchsuchungsanordnung aus.

c) In dem angefochtenen Beschluß sind auch die zu durchsuchenden Objekte und die Gegenstände, die aufgrund ihrer potentiellen Beweisbedeutung beschlagnahmt werden sollen, hinreichend bestimmt bezeichnet. Damit ist für eine angemessene Begrenzung der Durchsuchungsmaßnahme Sorge getragen und sichergestellt, daß die Eingriffe in die Grundrechte der Beschwerdeführer meßbar und kontrollierbar bleiben (vgl. BVerfGE 96, 44, 51).

d) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls gewahrt. Die Durchsuchungsanordnung war geeignet, zur Klärung des Tatverdachts beizutragen. Die Durchsuchung war erforderlich, da kein milderes Mittel zur Verfügung stand, durch das in gleich wirksamer Weise die auf dem Anwesen der Beschwerdeführer befindlichen, teilweise versteckten Gegenstände gesichert werden konnten. Schließlich stand die Anordnung der Durchsuchung in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts (vgl. BVerfG NStZ 1999, 414). Hierbei fällt insbesondere die telefonische Äußerung des Beschwerdeführers U. H. , er habe "noch nen ganzen Kasten solcher Dinger" ins Gewicht. Auch im Hinblick auf die Bedeutung der Straftaten, deren Aufklärung die Durchsuchung diente (vgl. BVerfG aaO), ist die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gewahrt. Die Beschuldigten sind schwerer Straftaten verdächtig, an deren Aufklärung ein erhebliches Interesse besteht. Unter diesen Umständen mußten sie die mit der Durchsuchung verbundene Einschränkung ihrer Grundrechte hinnehmen.

e) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist gleichfalls nicht verletzt. Der Generalbundesanwalt hat der Verteidigung in rechtlich unbedenklicher Weise bisher nur teilweise Akteneinsicht gewährt, § 147 Abs. 2 StPO. Die Ermittlungen, vor allem auch die Auswertung der bei den Durchsuchungen sichergestellten Gegenstände, dauern derzeit noch an. Ein vollständiges Akteneinsichtsrecht gemäß § 147 StPO als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht den Verdächtigen erst nach Abschluß der Ermittlungen zu. Ein vorläufig gegenüber dem Beschuldigten abgeschirmtes Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden ist wegen des Auftrags des Strafverfahrens, den Sachverhalt zu erforschen und die Wahrheit zu finden, grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108; BVerfG NStZ 1994, 551). Eine differenzierende Bewertung kann sich wegen der Schwere und Bedeutung des Eingriffs in das Recht des Beschuldigten auf Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, vor allem dann ergeben, wenn ein Haftbefehl vollstreckt wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 108; BVerfG NStZ 1994, 551). Es fallen bei der erforderlichen Abwägung auch in diesem Zusammenhang die Schwere der zu ermittelnden Straftat, die daraus folgende Bedeutung des Aufklärungsinteresses sowie die besonderen Ermittlungsschwierigkeiten im Bereich der terroristischen Kriminalität ins Gewicht. Zudem hat die Verteidigung bereits mehrere Vermerke des Bundeskriminalamts, zwei Sachverständigengutachten sowie die ausführliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 16. August 1999 erhalten, in welcher die wesentlichen Gesichtspunkte zusammengefaßt und dargestellt sind. Hierdurch sind die Verteidiger der Beschuldigten noch über die Ausführungen der Durchsuchungsanordnung hinaus darüber informiert worden, auf welchen tatsächlichen Grundlagen der Durchsuchungsbeschluß beruht; es sind die Beweismittel benannt und zumindest nach ihrem wesentlichen Inhalt bezeichnet oder umschrieben worden. Damit haben die Verteidiger die erforderlichen Informationen erhalten, die sie benötigen, um die Interessen und Belange der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren effektiv zu vertreten. Eine solche Form der Mitteilung von Tatsachen und Beweismitteln reicht unter den gegebenen Umständen aus (vgl. zum (Teil)Akteneinsichtsrecht bei vollzogener Untersuchungshaft BVerfG NStZ 1994, 551, 552; BGH NStZ 1996, 146). Dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die Ermittlungen sich noch in der Anfangssphase befinden und die bei den Durchsuchungen aufgefundenen und beschlagnahmten Gegenstände noch nicht vollständig ausgewertet sind.

2. Soweit mit dem Hinweis der Verteidigung auf die Anzahl der bei der Durchsuchung eingesetzten Beamten die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme gerügt sein sollte, ist die Beschwerde unzulässig.

Der Senat hat bereits mit dem auf eine Anfrage des 5. Strafsenats ergangenen Beschluß vom 14. Oktober 1998 - 3 ARs 10/98 - entschieden, daß er an seiner früheren Rechtsprechung, wonach zur Entscheidung über Einwände gegen die Art und Weise einer Durchsuchung gemäß §§ 23 ff. EGGVG die zuständigen Oberlandesgerichte berufen sind (vgl. BGHSt 28, 206; BGH, Beschl. vom 8. April 1998 - StB 5/98), nicht mehr festhält. In der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 96, 44 ff.) ist beanstandet worden, daß die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Durchsuchungsanordnungen und Durchsuchungsmaßnahmen nach geltendem Recht in schwer zu durchschauender Weise mehrfach gespalten waren und von den Fachgerichten unterschiedlich gehandhabt wurden. Dem Rechnung tragend hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mittlerweile entschieden, daß der von einer Durchsuchung betroffene Verdächtige oder Dritte für die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs einer nach § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO nichtrichterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO beantragen kann (vgl. BGHSt 44, 265 ff. = BGH NStZ 1999, 200 ff.). Dasselbe gilt nach einer weiteren Entscheidung des 5. Strafsenats (BGH, Beschl. vom 25. August 1999 - 5 AR (VS) 1/99 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) für die Überprüfung der Art und Weise einer gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO richterlich angeordneten abgeschlossenen Durchsuchung jedenfalls dann, wenn die beanstandete Art und Weise des Vollzugs nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war. Der 5. Strafsenat hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob diese Grundsätze für Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ebenfalls Anwendung finden. Dies ist zu bejahen. Der vom Bundesverfassungsgericht den Fachgerichten auferlegten besonderen Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 4 GG, die bisher unübersichtliche Rechtslage zu klären, ist auch im Bereich der Staatsschutzdelikte nachzukommen. Deshalb kann der Betroffene Einwendungen, welche die Art und Weise einer von dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Durchsuchung betreffen, entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls dann bei diesem geltend machen, wenn die beanstandete Art und Weise nicht ausdrücklicher und evidenter Bestandteil der richterlichen Anordnung war.

Eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs oder eines im ersten Rechtszug zuständigen Oberlandesgerichts ist jedoch unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung selbst und die Art und Weise ihres Vollzugs angegriffen werden. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist in diesem Fall in der Sache nur über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung selbst zu entscheiden. Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Beschwerde zulässig. § 304 Abs. 5 StPO stellt deshalb eine Ausnahmevorschrift dar, in der die Beschwerde gegen solche Entscheidungen zugelassen wird, die aus bestimmten Gründen besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen oder sonst von besonderem Gewicht sind (vgl. BGHSt 32, 365, 367). Insoweit hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach § 304 Abs. 4 Satz 2 und § 304 Abs. 5 StPO wegen des - auch im Gesetzgebungsverfahren hervorgehobenen (vgl. BTDrucks. V/4086 S. 11 zu § 304 Abs. 4) - Ausnahmecharakters dieser Normen eng auszulegen sind (vgl. BGHSt 30, 32, 33; 32, 365, 366; 34, 34, 35; 36, 192, 195; 37, 347, 348; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1998 - 3 ARs 10/98). Danach betreffen Entscheidungen, die lediglich die Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung zum Gegenstand haben, nicht eine "Durchsuchung" selbst im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5 StPO.

Ende der Entscheidung

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