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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.12.2003
Aktenzeichen: StbSt (B) 1/03
Rechtsgebiete: StBerG, StPO
Vorschriften:
StBerG § 153 Abs. 1 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 1 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Dezember 2003
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Berufspflichtverletzung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Harms und die Richter Häger und Schaal sowie die Steuerberater Prof. Dr. Bareis und Prof. Dr. Guntermann am 30. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel des Steuerberaters gegen den Beschluß des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Steuerberater wurde am 3. November 1994 von der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts München I nach vorangegangener, in seiner Abwesenheit durchgeführter Hauptverhandlung zu einem Verweis und einer Geldbuße verurteilt. Im Februar 1995 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung und legte gleichzeitig gegen das Urteil Berufung ein. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde im Mai 1995 vom Landgericht als unbegründet abgelehnt. Hiergegen legte er sofortige Beschwerde ein.
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts München hat das berufsgerichtliche Verfahren im Hinblick auf ein anderweitiges Verfahren zunächst nicht betrieben, sodann jedoch mit Beschluß vom 8. Mai 2003 sowohl die sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß als unbegründet als auch die gegen das Urteil eingelegte Berufung als unzulässig verworfen.
Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Steuerberaters, von ihm als "sofortige Beschwerde" bezeichnet, ist unzulässig. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 153 Abs. 1 StBerG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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