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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: StbSt (R) 2/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Verletzung der Berufspflicht
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch die Richter Häger, Dr. Raum und Schaal sowie die Steuerberater Prof. Dr. Bareis und Prof. Guntermann am 24. Oktober 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat merkt an: Im angefochtenen Urteil ist das gegen den Steuerberater durchgeführte Strafverfahren ausführlich dargestellt, namentlich das Absehen von der Anordnung eines Berufsverbots im Urteil des Landgerichts München II vom 1. April 2003, die Verbüßung von nahezu 2/3 der vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe und die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes auf die Dauer von vier Jahren zur Bewährung. Zudem ist bei der Sanktionsfindung zu Gunsten des Steuerberaters folgendes in Rechnung gestellt worden: "Die sonstigen außerhalb des Vereins- und Firmengeflechts um U. bestehenden Mandate wurden beanstandungsfrei geführt und der Betroffene ist nach der durch Strafverfahren und Haft bewirkten Zäsur mit Erfolg dabei, sich wieder beruflich zu etablieren." Angesichts alles dessen ist auszuschließen, dass das Oberlandesgericht München bei der zur Sanktionsfindung angestellten Gesamtabwägung etwa den Gesichtspunkt des langen Zurückliegens der Taten außer Betracht gelassen haben könnte.
Ende der Entscheidung
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