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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: V ZA 14/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 1 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 8. Januar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Gründe:
Der Beklagte will gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2008 Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Dieses Rechtsmittel wäre jedoch unzulässig, weil die in § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmte Frist verstrichen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung kann dem Beklagten nicht gewährt werden.
Das Berufungsurteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 15. September 2008 zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde lief deshalb am 15. Oktober 2008 ab. Dass der Urteilstenor später nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt wurde, ändert hieran nichts (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991, 2992 m.w.N.).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging hier am 15. Oktober 2008 per Telefax ein. Er war allerdings nicht vollständig. Zwar lag die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, aber kein nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO notwendiger Beleg. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist (§ 233 ZPO) nicht vor (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 f.).
Ende der Entscheidung
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