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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: V ZA 18/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 116 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Februar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin verlangt von der Antragstellerin, einer GmbH, die Herausgabe von Grundstücken sowie ein Entgelt für deren Nutzung. Die Antragstellerin wendet ein, zwei der sich auf den Grundstücken befindlichen Gebäude stünden in ihrem Eigentum; sie möchte im Wege der Widerklage festgestellt wissen, dass ihr insoweit Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zustehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin ist erfolglos geblieben; das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Antragstellerin beantragt, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
II.
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, nicht vorliegen. Zusätzlich zu der Mittellosigkeit der juristischen Person und der an dem Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist nach der Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Das ist anzunehmen, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde, etwa weil ohne die Durchführung des Prozesses eine größere Zahl bestehender Arbeitsplätze bedroht oder eine Vielzahl von Kleingläubigern der juristischen Person betroffen wäre (BGHZ 25, 183; BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1990, VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die Antragstellerin, die derzeit keine Arbeitnehmer beschäftigt, verweist lediglich darauf, dass sie bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung diverse Arbeitsplätze schaffen und Investitionen tätigen werde. Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine durch nichts belegte pauschale Angabe handelt, begründet eine solche Absicht kein allgemeines Interesse im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BFH/NV 2007, 2306, 2307; OLG Hamm NJW-RR 1989, 382, 383; Zöller/ Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 116 Rdn. 16).
Ende der Entscheidung
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