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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: V ZA 9/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Recht, zur Ausreise aus der DDR geschlossene Verträge anzufechten, ist durch die Restititutionsregeln des Vermögensgesetzes ersetzt worden. Durch die Abstandnahme von der Verfolgung eines Restitutionsantrags wird es nicht wiederhergestellt.
Ende der Entscheidung
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