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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: V ZB 101/08
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 3 Abs. 1 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
den Richter Dr. Klein,
die Richterin Dr. Stresemann und
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Schuldnerin, die Kosten des Verfahrens nicht nach dem Gegenstandswert zu berechnen, sondern nach dem Zeitaufwand des Gerichts, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gebühren richten sich gem. § 3 Abs. 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstands. Eine Berechnung nach dem Zeitaufwand des Gerichts sieht das Gesetz nicht vor.
Ende der Entscheidung
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