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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: V ZB 15/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 9 | |
BGB § 989 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28. Februar 2003 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 509,97 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung nicht erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die mit der Rechtsbeschwerde vorgelegten Fragen sind geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Beschwerdewerts nicht an die Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (Beschl. v. 16. Dezember 1987, IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; Beschl. v. 25. September 1991, XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169). Die Berechnung des Streitwerts bei vorübergehend wiederkehrenden Leistungen richtet sich deshalb nicht nach § 9 ZPO, weil diese Vorschrift gedanklich ein Recht voraussetzt, das eine Dauer von mindestens 3 1/2 Jahren haben kann (BGHZ 36, 144, 147; RGZ 24, 373, 377). Daran fehlt es, wenn, wie hier, Ansprüche gegen den Rechtshängigkeitsbesitzer aus § 989 BGB geltend gemacht werden.
Ende der Entscheidung
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