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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: V ZB 160/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 66 Abs. 1 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 7. Januar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2008 (Rechnungsdatum: 16. Dezember 2008) - Kassenzeichen: 780008148408 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, weil die Kosten richtig berechnet worden sind. Dass der Beschwerdeführer "in Aussicht gestellt" haben will, die Beschwerde zurückzunehmen, rechtfertigt nicht von einer Kostenerhebung ganz oder teilweise abzusehen. Er ist mehrfach auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen worden und hat innerhalb der ihm gewährten Frist von der Möglichkeit der Rücknahme keinen Gebrauch gemacht.
Ende der Entscheidung
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