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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: V ZB 38/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 519 | |
ZPO § 519b | |
ZPO § 519b Abs. 2 | |
ZPO § 547 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts nach §§ 519, 519b ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei.
Die dagegen gerichtete, nach §§ 519b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist in Unkenntnis des Umstandes ergangen, daß ein Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Daß dieser ein falsches Aktenzeichen trug und deswegen im Zeitpunkt der Beschlußfassung noch nicht zu den Akten gelangt war, steht der Rechtzeitigkeit der Begründung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. April 1982, IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673).
Ende der Entscheidung
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