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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: V ZB 4/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 | |
ZPO § 542 Abs. 3 | |
ZPO § 341 Abs. 2 | |
ZPO § 340 Abs. 1 | |
ZPO § 340 Abs. 2 | |
ZPO § 342 | |
ZPO § 340 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. November 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Das nach §§ 567 Abs. 4, 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Durch den rechtzeitig eingelegten, den Voraussetzungen des § 340 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO genügenden Einspruch wurde der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Einer Begründung des Einspruchs, die innerhalb der vom Berufungsgericht gesetzten Frist nicht erfolgt ist, bedurfte es hierzu nicht. Die Versäumung der Frist kann allenfalls die in § 340 Abs. 3 ZPO genannten Präklusionsfolgen nach sich ziehen.
Ende der Entscheidung
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