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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: V ZB 42/04
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Mai 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Auf die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1 und 2 wird der Senatsbeschluß vom 3. März 2005 teilweise geändert:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.605,80 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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