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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2009
Aktenzeichen: V ZB 48/09
Rechtsgebiete: ZVG, GKG


Vorschriften:

ZVG § 10 Abs. 1
GKG § 54 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 10. Juli 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und

die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 die Zwangsversteigerung der eingangs bezeichneten Eigentumswohnung wegen Ansprüchen der Gläubigerin auf Hausgeldrückstände in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG angeordnet. Mit Verfügung vom selben Tag hat es den Antrag der Gläubigerin, die Finanzbehörde zur Feststellung der Voraussetzungen für einen Beitritt zu dem Verfahren in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG um Mitteilung des Einheitswerts zu ersuchen, zurückgewiesen.

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteiligte zu 1 die Mitteilung des Einheitswerts durch die Finanzbehörde erreichen möchte.

II.

Das Beschwerdegericht hält den Antrag für unbegründet. Das Amtsgericht sei nicht verpflichtet, die Finanzbehörde um Mitteilung des Einheitswerts zu ersuchen. § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG biete dafür keine Grundlage. Es bestehe kein Anlass, den Wert für die Verfahrenskosten festzusetzen und dazu nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG das Finanzamt um Mitteilung des Einheitswerts zu ersuchen. Hinzu komme, dass die Ergebnisse einer Auskunft des Finanzamts nicht verwertbar wären.

III.

Diese Erwägungen treffen zwar nicht zu. Das Amtsgericht ist aber gleichwohl nicht verpflichtet, die Finanzbehörde um Mitteilung des Einheitswerts zu ersuchen.

1.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bietet § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG durchaus eine Grundlage für ein Ersuchen an die Finanzbehörde. Zwar wird gemäß § 7 Abs. 1 GKG mit Erlass der Anordnung der Zwangsversteigerung nur die nicht vom Wert abhängige Festgebühr für die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Nr. 2210 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) fällig (Satz 1 der Vorschrift). Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, dass das Vollstreckungsgericht schon nach Anordnung der Zwangsversteigerung einen Gebührenvorschuss anfordern und für dessen Berechnung die Finanzbehörde um Mitteilung des Einheitswerts ersuchen kann (Senat , Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066, 2067).

2.

Anders als das Beschwerdegericht meint, wäre eine Mitteilung der Finanzbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG im Zwangsversteigerungsverfahren auch verwertbar (Senat , Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066, 2067 f.).

3.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Vollstreckungsgericht aber nicht verpflichtet, einen Vorschuss anzufordern und dazu die Finanzbehörde um Mitteilungen des Einheitswerts zu ersuchen. Es darf vielmehr die Festsetzung des Verkehrswerts nach § 74a ZVG abwarten, muss dann allerdings auch die Entscheidung über einen Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bis dahin zurückstellen (Senat , Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 142/08, NJW 2009, 2066, 2068). Denn der Nachweis, dass die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 ZVG überschritten ist, kann auch mit dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts über den Verkehrswert nach § 74a V ZVG geführt werden (Senat , Beschl. v. 2. April 2009, V ZB 157/08, NJW 2009, 1888, 1889).

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar können Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO auch im Zwangsversteigerungsverfahren anzuwenden sein.

Das setzt aber voraus, dass bei dem zu entscheidenden Streit das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht (Senat, BGHZ 170, 378, 381). Daran fehlt es hier.

Ende der Entscheidung

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