Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2005
Aktenzeichen: V ZB 49/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Der nach Belehrung durch den Senat als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2004 zu behandelnde Antrag des Beklagten vom 3. Februar 2005 auf "sachliche Prüfung" durch den Bundesgerichtshof wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.