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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: V ZB 54/09
Rechtsgebiete: ZPO, GVG, RVG


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 281
GVG § 72 Abs. 2
RVG § 13
RVG Anlage 1.3.2.1
RVG Anlage 1.3.2.1
Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später das Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 2. Juli 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 360,57 EUR.

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 22. September 2008 (Montag) bei dem Landgericht Mannheim gegen das ihm am 21. August 2008 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Mannheim Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 23. September 2008 hat das Landgericht den Parteien folgenden Hinweis erteilt:

"Soweit ohne vollständige Kenntnis des Urteils erster Instanz und ohne Kenntnis der erstinstanzlichen Akten ersichtlich handelt es sich um eine Berufung in einer Wohnungseigentumssache im Sinne des § 43 Nr. 1-4 WEG. Gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GVG ist das Landgericht Karlsruhe alleiniges Berufungsgericht für derartige Verfahren"

und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Oktober 2008 gegeben. Mit am 2. Oktober 2008 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 hat sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese gemeldet, die Verwerfung der Berufung als unzulässig beantragt und hierfür eine Begründung abgegeben. Der Kläger hat mit am 6. Oktober 2008 eingegangenem Schriftsatz die Abgabe, hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Karlsruhe beantragt. Das Landgericht Mannheim hat mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 die Parteien darüber unterrichtet, dass es die Verweisung des Berufungsverfahrens an das Landgericht Karlsruhe beabsichtige. Dem hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 widersprochen und hierfür eine Begründung abgegeben.

Das Landgericht Mannheim hat die Sache mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 nach § 281 ZPO an das Landgericht Karlsruhe verwiesen. Am 20. November 2008 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, ohne das Rechtsmittel begründet zu haben. Mit Beschluss vom 21. November 2008 sind dem Kläger die durch die Berufung entstandenen Kosten nach einem Streitwert von 18.978,35 EUR auferlegt worden.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Amtsgericht u.a. eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG in Höhe von 969,60 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Die sofortige Beschwerde, mit welcher der Kläger die Herabsetzung auf eine 1,1-fache Verfahrensgebühr erstrebt hat, ist erfolglos geblieben.

Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht zu Recht eine 1,6-fache Verfahrensgebühr festgesetzt; denn die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe den Antrag auf Verwerfung der Berufung als unzulässig gestellt und ihn auch begründet, was zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei. Ferner folge die Erstattungsfähigkeit der 1,6-fachen Verfahrensgebühr daraus, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Verweisung der Sache an das Landgericht Karlsruhe widersprochen und hierfür ebenfalls eine Begründung abgegeben habe. Auch dies sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Dem stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2007 (VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723) nicht entgegen, weil sie nicht eine Fallkonstellation wie die vorliegende im Auge habe, in welcher es um die Zulässigkeit der Berufung bzw. der Verweisung der Sache an ein anderes (Berufungs-)Gericht gehe.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar infolge der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Aber sie ist nicht begründet, weil die Vorinstanzen zu Recht für die Vertretung der Beklagten in dem Berufungsverfahren die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG als erstattungsfähig angesehen haben.

1.

Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entsteht im Berufungsverfahren für das Betreiben des Geschäfts; hierzu gehört u.a. das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich jedoch nach Nr. 3201 VV RVG auf das 1,1-fache bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags; diese liegt u.a. dann vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt einen Sachanträge oder Sachvortrag enthaltenden Schriftsatz eingereicht hat (Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 VV RVG). Danach ist hier die 1,6-fache Verfahrensgebühr entstanden.

2.

Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Beklagten diese Kosten von dem Kläger erstattet verlangen können, obwohl er die Berufung vor der Ankündigung eines Berufungsantrags und vor der Begründung des Rechtsmittels zurückgenommen hat. Denn die Erstattungsfähigkeit setzt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO voraus, dass die den Antrag auf Verwerfung der Berufung und den Widerspruch gegen die beabsichtigte Verweisung der Sache an das Landgericht Karlsruhe enthaltenden Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei nämlich nur insoweit beanspruchen, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007, VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).

a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Beschl. v. 1. April 2009, XII ZB 12/07, Rdn. 9 m.w.N. - zur Veröffentlichung bestimmt) darf der Rechtsmittelgegner bereits vor Begründung des Rechtsmittels einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Fall seines Obsiegens nach § 91 Abs. 1 ZPO von dem Rechtsmittelführer erstattet verlangen. Allerdings ist ein die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinn grundsätzlich nicht notwendig, sofern der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Im Normalfall besteht nämlich kein Anlass für den Rechtsmittelgegner, mit der Verteidigungsanzeige seines Prozessbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels anzukündigen. Der Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist. Das gilt unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht.

b)

Hier ist indes eine andere Beurteilung geboten, weil es ausschließlich um die Zulässigkeit der Berufung ging und die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Hinweis auf die versäumte Berufungsfrist den Sachantrag gestellt hat, die Berufung zu verwerfen (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2005, 366 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1004, 1005) . Dies erfolgte nicht, wie der Kläger meint, ausschließlich aus dem Grund, einen Kostentatbestand zu schaffen. Vielmehr haben die Beklagten mit dieser Vorgehensweise ihrer Prozessbevollmächtigten ihre berechtigten Interessen an einem schnellen Abschluss des Berufungsverfahrens wahrgenommen, nachdem das Rechtsmittel am letzten Tag der Berufungsfrist bei dem unzuständigen Gericht eingegangen war. Bei dieser Sachlage kommt es - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht darauf an, dass bis dahin nicht feststand, ob das Rechtsmittel durchgeführt wird. Denn die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich in dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 mit der in diesem Zeitpunkt allein maßgeblichen Frage der Zulässigkeit der Berufung auseinandergesetzt. Diese Frage war - anders als in dem Fall, welcher der von dem Kläger für seine Ansicht herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2000 (OLGR Karlsruhe 2001, 76) zugrunde lag - streitig, was sich daraus ergibt, dass das Landgericht Mannheim das Rechtsmittel nicht sogleich als unzulässig verworfen, sondern die Parteien auf seine wahrscheinliche Unzuständigkeit hingewiesen hat. Die Einreichung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2008 war somit eine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche Maßnahme, auf den Verwerfungsbeschluss hinzuwirken (KG Rpfleger 2005, 632, 633), mit der Folge, dass der Kläger die dadurch ausgelöste 1,6-fache Verfahrensgebühr zu erstatten hat.

c)

Die Einreichung des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2008 war ebenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Denn darin hat sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Absicht des Landgerichts Mannheim auseinandergesetzt, die Sache an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen. Sie hat auf den Ablauf der Berufungsfrist, die daraus folgende Unzulässigkeit des Rechtsmittels und - unter Heranziehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1996 (XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55) - die Unzulässigkeit einer Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO hingewiesen. Dies geschah wiederum im Interesse der Beklagten, den Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch eigene zusätzliche Argumente herbeizuführen. Hieran hatten die Beklagten wegen der damit verbundenen Beschleunigung ein besonderes Interesse. Auch diese Vorgehensweise rechtfertigt es, die 1,6-fache Verfahrensgebühr als erstattungsfähig anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003, VII ZB 17/03, NJW 2004, 73). Für seine gegenteilige Ansicht kann sich der Kläger nicht auf die von ihm herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 2006 (FamRZ 2006, 1695) berufen. Denn darin ist - zu Recht - lediglich ausgeführt, dass Sachanträge, die das Verfahren nicht fördern können, nicht zur Erstattung einer vollen Verfahrensgebühr führen. Hier zielten die Schriftsätze der Beklagten jedoch - wie ausgeführt - auf die Herbeiführung eines Verwerfungsbeschlusses nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO; sie waren wegen der von dem Landgericht Mannheim nicht beseitigten Unsicherheit über die Zulässigkeit der Berufung auch notwendig.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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