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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2005
Aktenzeichen: V ZB 7/05 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 7/05

vom 21. Juni 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2005 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Fortsetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die weiteren gerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist durch die Entscheidung des Senats vom 14. April 2005 nicht verletzt. Die Frage, ob der Rechtspfleger bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Schuldners die Einholung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des Schuldners zu prüfen hatte, ist vom Senat nicht übergangen worden. Er hat sie vielmehr im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung des Verfahrens verneint. Für den Ablehnungsantrag gilt nichts anderes.

Ende der Entscheidung

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