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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: V ZB 72/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2

Entscheidung wurde am 19.04.2004 korrigiert: unter II. 2. b. letzter Satz muß es statt "... für BGHZ 153, 224 ..." richtig "... für BGHZ 153, 254 ..." heißen
Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Bereinigung kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 72/02

vom 2. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 925,54 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist mit ihren Anträgen auf Feststellung, daß sie Eigentümerin der Teilfläche eines Grundstücks ist, hilfsweise auf Verurteilung des Beklagten, ihr eine Teilfläche zu übertragen, vor dem Amtsgericht unterlegen. Das Landgericht hat ihre Berufung als unzulässig verworfen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da die Beschwer aus dem Hauptantrag lediglich 175,24 € betrage, zu dem eine Beschwer aus zwei Zahlungsanträgen von insgesamt 304,81 € hinzutrete. Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Die Beschwerde ist zwar unbeschadet des Umstandes, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschritten wird (Senat, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132), nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, statthaft. Sie ist aber als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit die Beschwerdeführerin darlegt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, Grundsatzfrage), nicht entscheidungserheblich ist.

1. Das Berufungsgericht bewertet die Teilfläche, die Gegenstand des Feststellungsantrags ist, unabhängig von den Wertverhältnissen des Grundstücks, zu dessen Bestandteilen sie zählt. Es geht von einer Größe der Teilfläche von 9,14 qm aus und meint, Dritte wären, wenn sie überhaupt an so kleinen Flächen Interesse hätten, nicht bereit, hierfür den für das Grundstück selbst und das Nachbargrundstück der Klägerin geltenden Bodenrichtwert (70 €/qm) zu entrichten. Im äußersten Falle erscheine ein Wert von 50 DM/qm, wie in der Klageschrift angegeben, gerechtfertigt. Der Wert der Fläche betrage danach 233,66 € (457 DM), auf den positiven Feststellungsantrag entfielen hiervon 75 v.H.

Die Klägerin legt dar, daß die Bewertung minimaler Teilflächen in Rechtsprechung und Literatur ungeklärt ist und in der Rechtspraxis, insbesondere (wie hier) bei Streitigkeiten unter Nachbarn, der Klärung bedürfe. Sie meint, eine eigenständige Bewertung der Kleinfläche ohne Rücksicht auf die Wertverhältnisse des Grundstücks, zu der sie zähle, oder des Nachbargrundstücks, dem sie im Ergebnis zugeschlagen werde, verstoße gegen § 6 ZPO. Es sei mithin der Bodenrichtwert von 70 €/qm zugrunde zu legen. Dies führe, zusammen mit den weiterverfolgten Zahlungsanträgen, zu einem über 600 € zu bewertenden Beschwerdegegenstand.

2. Die Rechtsfrage ist indessen für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung nicht erheblich.

a) Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Feststellungsantrag nicht eine Fläche von 9,14 qm, sondern eine solche von 24,24 qm zum Gegenstand hat. Im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts ist zwar die Flächengröße mit 12,19 x 0,75 m, also 9,14 qm, wiedergegeben. Dies entspricht der Formulierung des Feststellungsantrags in der Klageschrift. In der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2000 hat der Kläger den Feststellungsantrag aber dahin korrigiert, daß für ihn die Grundstücksmaße aus dem zugleich verlesenen Hilfsantrag gelten. Hilfsweise zu übertragen ist nach dem Antrag des Klägers aber eine Fläche von 24,32 qm. Die Feststellungen im Sitzungsprotokoll entkräften die Beweiskraft des Tatbestandes (§ 314 ZPO). In der Berufungsbegründung hat die Klägerin zwar die Antragsfassung der Klageschrift übernommen. Dies ist aber ein erkennbares Versehen. Im übrigen hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß die Klägerin beide abgewiesenen Anträge, den Feststellungsantrag und den Hilfsantrag auf Übereignung, im Berufungsverfahren aufrechterhalten hat. Wenn der Feststellungsantrag eine kleinere Fläche zum Gegenstand hätte, wäre für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes der höhere Wert des Hilfsantrags maßgebend (§§ 2, 5 ZPO; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 5 Rdn. 4). Der Verkehrswert der Fläche, die Gegenstand beider Anträge, in jedem Falle aber des Hilfsantrags ist, beläuft sich bei dem vom Landgericht herangezogenen Preis von 50 DM/qm auf 1.216 DM = 621,73 €. Zusammen mit den in der Berufungsinstanz weiter verfolgten Zahlungsansprüchen übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes in jedem Fall die Grenze von 600 €.

b) Die Rechtsfrage, nach welchen Gesichtspunkten sich der Wert einer geringfügigen Teilfläche bestimmt, kann mithin dahinstehen. Die zusätzlichen Rechtsfehler des Berufungsurteils, das unzutreffende Verständnis vom Hauptantrag der Klägerin (§ 308 ZPO) und die Außerachtlassung der §§ 2, 5 ZPO, sind nicht zulassungsrelevant. Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Bereinigung kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird (vgl. auch BGH, Beschl. v. 7. Januar 2003, X ZR 82/02, für BGHZ 153, 254 best.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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