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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2009
Aktenzeichen: V ZB 81/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
den Richter Dr. Klein,
die Richterin Dr. Stresemann und
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die bereits eingelegte, aber nicht begründete Zuschlagsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die bis zum 29. Juli 2009 verlängerte Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Ein Beteiligter kann mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur rechnen, wenn er innerhalb der zu wahrenden Frist auch die von § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO geforderten Belege beifügt (vgl. nur BGHZ 148, 66, 69 ; BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 f.; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rdn. 23 m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil die Unterlagen erst nach Fristablauf am 1. August 2009 eingegangen sind.
Ende der Entscheidung
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