Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2009
Aktenzeichen: V ZB 81/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 1. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

den Richter Dr. Klein,

die Richterin Dr. Stresemann und

die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die bereits eingelegte, aber nicht begründete Zuschlagsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die bis zum 29. Juli 2009 verlängerte Frist zur Begründung des Rechtsmittels ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Ein Beteiligter kann mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur rechnen, wenn er innerhalb der zu wahrenden Frist auch die von § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO geforderten Belege beifügt (vgl. nur BGHZ 148, 66, 69 ; BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 f.; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 233 Rdn. 23 m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil die Unterlagen erst nach Fristablauf am 1. August 2009 eingegangen sind.

Ende der Entscheidung

Zurück