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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: V ZB 92/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZB 92/05

vom 8. Juni 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

über das im Grundbuch von Armenhof des Amtsgerichts Fulda unter laufender Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren V ZB 92/05 und V ZB 93/05 werden verbunden.

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Fulda vom 21. März und vom 2. Mai 2005, die in den Schreiben der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 vom 19. April 2005 sowie vom 1. und 6. Mai 2005 sowie vom 8. Juni 2005 zu sehen sind, werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen, weil sie in den angefochtenen Beschlüssen nicht zugelassen worden sind (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführer, ihnen Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem vorgenannten Grund keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführer, den Vollzug des Zuschlagsbeschlusses vom 10. Februar 2005 einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658).

Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 7.669,38 € festgesetzt.

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