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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: V ZR 110/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. April 2004 wird als unzulässig verworfen, weil der Drittwiderbeklagte durch das Urteil nicht beschwert ist.
Die Beschwerde der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 57.822,24 €.
Ende der Entscheidung
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