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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: V ZR 119/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 540 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Dass das Berufungsurteil § 540 Abs. 1 ZPO nicht genügt, führt nicht ohne weiteres zur Zulassung der Revision (Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208, u. v. 12. Februar 2004, V ZR 125/03, WM 2004, 2223).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.080 € (11.220 € für den bis zur Klageerhebung ausgeurteilten Rückstand zuzüglich 13.860 € als 3,5facher Betrag des einjährigen Bezugs).
Ende der Entscheidung
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