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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: V ZR 12/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht ihren Schriftsatz vom 6. Dezember 2005 nicht insgesamt, sondern lediglich - zu Recht - "insoweit" als nicht nachgelassen bezeichnet, als darin die Klage erhöht worden ist.
Ende der Entscheidung
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