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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: V ZR 121/08
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 544 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 22. Januar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
den Richter Dr. Klein,
die Richterin Dr. Stresemann und
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2008 wird auf Kosten des Klägers verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Soweit der Kläger die Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit erreichen will, wird seine Beschwer von der Differenz des Werts seines Grundstücks in unbelastetem Zustand zu dessen Wert durch die eingetragene Belastung bestimmt. Da von der Dienstbarkeit eine Fläche von weniger als 90 qm betroffen ist, betrüge die Wertminderung bei völliger Entwertung weniger als 9.000 EUR. Dass das Grundstück von der Dienstbarkeit im Übrigen betroffen ist, ist weder dargestellt noch erkennbar.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 EUR (Wertminderung des Grundstücks zuzüglich Kosten des Verfügungsverfahrens). Der Widerklage kommt neben dem geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Dienstbarkeit kein eigener Wert zu.
Ende der Entscheidung
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