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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: V ZR 122/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 551 Abs. 2 | |
ZPO § 552 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 12. Oktober 2009 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 551 Abs. 2, § 552, § 97 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag des Vertreters der Beklagten, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, vermag daran nichts zu ändern, da er nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen ist.
Streitwert: 6.711,96 EUR.
Ende der Entscheidung
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