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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.05.2001
Aktenzeichen: V ZR 126/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 286
BGB § 104 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 126/00

Verkündet am: 18. Mai 2001

Riegel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 10. September 1993 schenkte die am 11. Januar 1994 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin der Beklagten ein Grundstück in der Nähe von P. und ließ es an sie auf. Die Beklagte ist seit dem 17. Dezember 1994 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin hat als Nachlaßpflegerin geltend gemacht, die Erblasserin habe sich ab etwa 1987, spätestens jedoch seit einem stationären Krankenhausaufenthalt Ende 1992, in einem dauernden, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden und sei deshalb zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geschäftsunfähig gewesen. Die Klägerin hat von der Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zugunsten der Erben sowie die Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangt. Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht stellt fest, auch nach der Beweisaufnahme verblieben nicht zu überwindende Zweifel daran, daß sich die Erblasserin bei Abschluß des Vertrages am 10. September 1993 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, der nicht nur vorübergehender Art gewesen sei. Soweit der Sachverständige die erheblichen Schwierigkeiten der Erblasserin in der Vermögensverwaltung als Betreuungsgrund angesehen und abschließend ausgeführt habe, daß eine generelle Geschäftsunfähigkeit nicht sicher sei, in bezug auf die Finanzen jedoch keine vernünftigen Zweifel bestünden, könne dieser rechtlichen Einordnung nicht gefolgt werden.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht setze sich mit seinen Ausführungen in Widerspruch zu den Bewertungen des Sachverständigen, ohne diesen Widerspruch zu erklären und ohne darzulegen, worauf seine eigene, eine sachgerechte Beurteilung ermöglichende besondere Sachkunde beruhe.

a) Allerdings ist davon auszugehen, daß auch die Gutachten von Sachverständigen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (§ 286 ZPO) unterliegen. Das Gericht hat ein Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch zu würdigen. Will es von dem Gutachten abweichen, muß es seine abweichende Überzeugung begründen und erkennen lassen, daß die abweichende Beurteilung nicht durch einen Mangel an Sachkunde beeinflußt ist (BGH, Urt. v. 27. Mai 1982, III ZR 201/80, NJW 1982, 2874 m.w.N.). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen, wie die Revision zutreffend rügt.

b) Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§ 104 Nr. 2 BGB). Dabei ist neben den Fähigkeiten des Verstandes vor allem auch die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil die Person fremden Willenseinflüssen unterliegt oder ihre Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen ähnlich mechanischen Verknüpfungen von Ursache und Wirkung bestimmt wird (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1995, XI ZR 70/95, NJW 1996, 918, 919 m.w.N.).

c) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß eine sonst bestehende Geschäftsfähigkeit für einen gegenständlich beschränkten Kreis von Angelegenheiten ausgeschlossen sein kann (sogenannte partielle Geschäftsunfähigkeit). Das ist der Fall, wenn es der betreffenden Person infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht möglich ist, in diesem Lebensbereich ihren Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Störung zu bilden oder nach einer zutreffend gewonnenen Einsicht zu handeln, während das für andere Lebensbereiche nicht zutrifft (BGH, Urt. v. 19. Juni 1970, IV ZR 83/69, NJW 1970, 1680, 1681 m.w.N.).

Dagegen gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine auf besonders schwierige Geschäfte - z.B. im Grundstücksverkehr - beschränkte sogenannte relative Geschäftsunfähigkeit (vgl. Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, 7. Aufl. Rdn. 30 m.w.N.). Die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB ist kein medizinischer Befund, sondern eine Rechtsfolge deren Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat. Deshalb ist auch die Frage, ob eine Person allgemein für alle schwierigen Geschäfte geschäftsunfähig, für alle einfacheren Geschäfte dagegen geschäftsfähig sein kann, eine rechtliche. Sie geht aber nur dahin, ob es nach dem Gesetz auch eine partielle Geschäftsunfähigkeit gibt, die nicht nach bestimmten gegenständlichen Bereichen, sondern nach dem Schwierigkeitsgrad der in Frage stehenden Rechtsgeschäfte abgegrenzt wird (BGH, Urt. v. 19. Juni 1970, IV ZR 83/69 aaO). Darum handelt es sich hier aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht. Der Sachverständige hat nach Abschluß der Anhörung der Zeugen vor dem Berufungsgericht abschließend festgestellt, daß er wegen der erheblichen Schwierigkeiten der Erblasserin in der Vermögensverwaltung einen Betreuungsgrund sieht und ausgeführt, daß eine generelle Geschäftsunfähigkeit nicht sicher sei, in bezug auf die Finanzen jedoch keine vernünftigen Zweifel bestünden. Das Berufungsgericht hat dagegen auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme dargelegt, warum ihm Zweifel auch an einer gegenständlich beschränkten Geschäftsunfähigkeit geblieben sind. Es hat damit bei seiner vom Sachverständigen abweichenden Auffassung die tatsächlichen Umstände anders gewürdigt, ohne die dazu notwendige eigene Sach- und Fachkunde darzulegen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1984, VI ZR 122/82, NJW 1984, 1408; v. 9. Mai 1989, VI ZR 268/88, NJW 1989, 2948, 2949; v. 21. Januar 1997, VI ZR 86/96, NJW 1997, 1446).

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch aus anderen Gründen nicht als richtig dar (§ 563 ZPO). Ob die von der Beklagten im Wege der Gegenrüge aus § 286 ZPO vorgetragenen Indizien für eine Geschäftsfähigkeit sprechen, kann nur nach Beratung durch einen Sachverständigen beurteilt werden.

3. Die Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin muß hiernach erneut geprüft werden. Da der Sachverständige zwar eine allgemeine Geschäftsunfähigkeit verneint hat, wegen der hirnorganischen Schädigung aber meint, die Erblasserin sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Vermögensangelegenheiten selbst zu besorgen, bedarf es entweder weiterer sachverständiger Beratung oder der Ausweisung entsprechender Sachkunde, wenn das Gericht den fachlichen Schlußfolgerungen nicht folgen will.

Ende der Entscheidung

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