Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.1998
Aktenzeichen: V ZR 165/97
Rechtsgebiete: EGBGB 1986


Vorschriften:

EGBGB 1986 Art. 233 § 15 Abs. 1
EGBGB 1986 Art. 233 § 15 Abs. 1

"Verbindlichkeiten" im Sinne der Bestimmung sind nur Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen.

BGH, Urt. v. 20. März 1998 - V ZR 165/97 - Brandenburgisches OLG LG Neuruppin


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 165/97

Verkündet am: 20. März 1998

Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. März 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, die auch die Kosten der Streithelfer der Beklagten zu tragen hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagten wurden als Erben im Jahre 1992 kraft Gesetzes Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, das ihren 1984 und 1986 verstorbenen Eltern im Jahr 1983 als Bodenreformland im Wege des Besitzwechsels durch den Rat des Kreises zugewiesen worden war. Die klagende landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, in die das Grundstück nicht eingebracht wurde, nahm es im Jahr 1987 in Besitz, führte am Haus Umbau- und Verbesserungsarbeiten durch und übergab es 1988 den bei ihr beschäftigten Streithelfern der Beklagten zur Nutzung als Wohnraum.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz ihrer in 50.396,34 DM umgerechneten Aufwendungen für das Gebäude. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 48.000 DM stattgegeben. Auf die Berufung der Streithelfer der Beklagten, die das Grundstück von diesen während des Rechtsstreits für 30.000 DM erworben haben, hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und die Klage auch im übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin. Die Streithelfer der Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin nach dem insoweit noch maßgeblichen Recht des Zivilgesetzbuches der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch im Hinblick auf den erst 1992 erfolgten Eigentumsübergang auf die Beklagten werde durch die gesetzliche Sonderregelung der hier einschlägigen Bestimmung zur Abwicklung der Bodenreform ausgeschlossen. Deren Voraussetzungen lägen aber nicht vor, weil die Aufwendungen der Klägerin keine Verbindlichkeiten im Sinne dieser einschränkend auszulegenden Regelung gewesen seien.

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

II.

1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen kann nicht aus Art. 233 § 15 Abs. 1 EGBGB hergeleitet werden. Entgegen der Meinung der Revision sind unter dem gesetzlichen Begriff "Verbindlichkeiten" nur Darlehensverpflichtungen zu verstehen. Die Aufwendungen der Klägerin werden davon nicht erfaßt. Eine Erweiterung des Anwendungsbereiches im Sinne der Revision entspricht weder dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang noch dem Sinn und Zweck der Norm und ist - wie auch die Gesetzesmaterialien ergeben - nicht gewollt.

a) Nach Art. 233 § 15 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gehen Verbindlichkeiten, die für Maßnahmen an dem Bodenreformgrundstück begründet worden sind, auf denjenigen über, der nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB das Eigentum an dem Grundstück erwirbt. Art. 233 § 15 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ergänzt diese Regelung durch einen Erstattungsanspruch, soweit solche Verbindlichkeiten von einem anderen getilgt worden sind und die Mittel aus der Verbindlichkeit für das Grundstück verwendet wurden.

b) Der Revision ist einzuräumen, daß allein der Wortlaut des Art. 233 § 15 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ("Verbindlichkeiten") noch keine eindeutige Einschränkung auf Darlehensverpflichtungen enthält. Aus Satz 2 dieser Regelung ergibt sich jedoch, daß nur Verbindlichkeiten gemeint sein können, aus denen "Mittel" zugeflossen sind. Damit werden die Verbindlichkeiten bereits begrifflich auf Darlehensverpflichtungen eingeschränkt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber in Art. 233 § 15 Abs. 1 EGBGB diesem Begriff einen weiteren Inhalt geben und - wie die Revision meint - Aufwendungen erfassen wollte, die wie hier von der Klägerin ohne eine entsprechende Darlehensverpflichtung erbracht wurden. Wäre dies beabsichtigt gewesen, hätte es nahe gelegen, den Begriff Verwendungen (vgl. §§ 994 ff BGB) mit in die Regelung aufzunehmen (vgl. auch die Unterscheidung von persönlichen Aufwendungen und Krediten in den §§ 6, 7 der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 i.d.F. der Verordnung vom 7. Januar 1988, GBl S. 25 - BesitzwechselVO). Daraus folgt, daß mit Verbindlichkeiten im Sinne des Art. 233 § 15 Abs. 1 EGBGB nur die bei Bodenreformgrundstücken dinglich nicht absicherbaren, aber grundstücksbezogenen schuldrechtlichen Rückzahlungsverpflichtungen gemeint sein können. Es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber mit Art. 233 § 15 Abs. 1 EGBGB etwas anderes bezweckte. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Bestimmung (BT-Drucks. 12/2480 vom 28. April 1992, abgedruckt in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI, Bd. IV, 400.2 E S. 30 f) ging die Regelung davon aus, daß Bodenreformgrundstücke nicht belastet werden konnten, "zur Herrichtung der Anwesen aber auch Kredite benötigt wurden, die normalerweise durch Grundpfandrechte gesichert worden wären. Da eine Belastungsmöglichkeit nicht bestand, wurden sie als Personalkredite vergeben und aufgenommen. Die Beträge kamen aber dem Objekt zugute. Diese Verbindlichkeiten müssen ebenfalls geregelt werden. Ihre Grundlage war wirtschaftlich das Anwesen. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, entsprechende Verbindlichkeiten auf den Eigentümer übergehen zu lassen. ..." (so auch Palandt/Bassenge, BGB 57. Aufl. Art. 233 § 15 EGBGB Rdn. 1; Staudinger/Rauscher (1996) Art. 233 § 15 EGBGB Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Eckert, 3. Aufl. Ergänzungsband Art. 233 § 15 EGBGB Rdn. 1; Soergel/Hartmann, BGB 12. Aufl. Art. 233 EGBGB Rdn. 111; Böhringer, OV spezial 1998, 50, 55). Dem Grundsatz nach wird das auch von den Teilen der Literatur so gesehen, die eine Erweiterung der Erstattungspflicht zumindest auf notwendige Verwendungen für denkbar halten (vgl. Gollasch/Kroeger in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI, Bd. III - 400 B, Art. 233 § 15 EGBGB, Rdn. 7).

c) Der Revision kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, gemäß der "Nachzeichnungslösung" des Gesetzgebers bei der Abwicklung der Bodenreform sei der Begriff der Verbindlichkeiten dahin zu verstehen, daß entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 1 BesitzwechselVO auch aufwendungsbedingte Wertzuwächse erfaßt werden sollten. Der Gesetzgeber hat sich zwar grundsätzlich an den Bestimmungen der Besitzwechselvorschriften ausgerichtet, in Art. 233 § 15 Abs. 1 EGBGB aber lediglich die Regelung des § 7 Abs. 2 BesitzwechselVO ("Der Übernehmende eines Bodenreformgrundstücks ist verpflichtet, bestehende Kredite bis zur Höhe des Zeitwerts des Grundstücks zu übernehmen ... .") dem Grundsatz nach übernommen. Daraus folgt, daß eine Erweiterung der Regelung im Sinne der Revision gerade nicht gewollt gewesen ist.

Diese Unterscheidung des Gesetzgebers ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bedenklich. Die unterschiedliche Regelung entbehrt nicht eines sachlichen Grundes. Aufwendungen für ein unentgeltlich genutztes Bodenreformgrundstück im Rahmen der Möglichkeiten eines Nutzers aus eigenen Mitteln lagen in seinem Interesse und konnten von ihm in der Regel auch selbst ausgenutzt werden. Anders liegt es jedoch, wenn der ursprüngliche Schuldner das Grundstück nicht mehr nutzen kann, aber weiterhin die Verpflichtungen aus den aufgenommenen Darlehen für langfristige größere Verbesserungen zu tragen hätte. Dies erschien dem Gesetzgeber nicht mehr zumutbar (vgl. Staudinger/Rauscher aaO Rdn. 2).

2. Die rechtsfehlerfreie Ablehnung von Anspruchsgrundlagen der Klägerin nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und aus den §§ 994, 996, §§ 677 ff BGB nimmt die Revision hin. Entgegen ihrer Meinung kommt aber auch § 812 Abs. 1 Satz 1 Altern. 2 in Verbindung mit § 818 Abs. 2 BGB nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Die Bestimmungen der §§ 11 ff des Art. 233 EGBGB sehen für die Abwicklung der Bodenreform besondere Regelungen vor, mit denen ein abschließender Ausgleich der Eigentumsveränderungen gewollt ist. In Art. 233 § 15 EGBGB ist die Übernahme früherer finanzieller Belastungen durch die neuen Eigentümer nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Es kann dahinstehen, ob bereits dies den Rückgriff auf das allgemeine Bereicherungsrecht verbietet. Denn die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten liegen nicht vor. Die Aufwendungen der Klägerin erfolgten noch zugunsten des seinerzeitigen Bodenreformgrundstücks. Dieses wurde den Beklagten kraft gesetzlicher Eigentumszuweisung (Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) in dem von der Klägerin geschaffenen Zustand übertragen. Diese rechtliche Güterzuordnung schließt eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten "in sonstiger Weise" aus.

Etwaige Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück