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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: V ZR 169/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Eine nähere Begründung war nach § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO nicht erforderlich (vgl. auch BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004, II ZR 108/02, NJW 2004, 1531; ferner BVerf NJW 2004 1731, 1372).
Ende der Entscheidung
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