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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.04.1999
Aktenzeichen: V ZR 18/98
Rechtsgebiete: EGZGB, EGBGB, ZGB, ZPO


Vorschriften:

EGZGB § 2 Abs. 2
EGBGB Art. 232 § 1
ZGB § 280
ZGB § 280 Abs. 3
ZPO § 91
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 18/98

Verkündet am: 23. April 1999

Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Dezember 1997 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 19. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Brüder bzw. die Beklagte zu 2 die Schwägerin des Klägers. Sie streiten um die Räumung eines von den Beklagten bewohnten Gebäudeteils auf einem dem Kläger gehörenden Grundstück. Ab 1960 errichtete der Kläger darauf in Eigenarbeit unter Mithilfe des Beklagten und des Vaters, die beide zum Teil auch Material beisteuerten, ein Eigenheim. Zunächst wohnten die Eltern der Brüder in der für sie vorgesehenen Haushälfte. Nach seiner Heirat 1970 zog der Beklagte mit seiner Ehefrau dort ein; sie erweiterten und bauten diesen Teil in der Folgezeit aus Eigenmitteln mehrfach um, so daß faktisch ein Doppelhaus mit getrennten Eingängen entstand. Die Grundstücksbereiche sind jetzt durch einen Zaun getrennt; denn es kam insbesondere seit der Wende zwischen den Parteien zu Zerwürfnissen, einem Räumungsverfahren, einer erneuten Kündigung mit Schreiben vom 16. Juni 1995 und nach Klagezustellung im August 1996 zu einer erheblichen Körperverletzung des Klägers durch den Beklagten.

Der Kläger hat Herausgabe der von den Beklagten bewohnten Räumlichkeiten verlangt. Die Beklagten haben widerklagend die Feststellung begehrt, daß das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit, hilfsweise auch als Mietverhältnis, fortgesetzt werde.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Klage und Widerklage abgewiesen.

Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht geht von einem nach § 2 Abs. 2 EGZGB i.V.m. Art. 232 § 1 EGBGB rechtlich nach § 280 ZGB zu beurteilenden, konkludent auf Lebenszeit geschlossenen, Leihverhältnis aus. Ein solches Dauerschuldverhältnis könne aus wichtigem Grunde gekündigt werden, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Eigentümer unzumutbar werde. Das Zerwürfnis der Parteien reiche hier angesichts der Umstände des Falles noch nicht als ein wichtiger Grund für eine Kündigung aus.

II.

Die Revision hat Erfolg.

1. Sie wendet sich gegen die Würdigung des Verhaltens des Klägers durch das Berufungsgericht dahin, daß sich aus ihm der Wille entnehmen lasse, den Beklagten ein unentgeltliches lebenslanges Nutzungsrecht an dem von ihnen bewohnten Gebäudeteil zu gewähren. Aus der langen Dauer der Benutzung lasse sich ein solcher Wille nicht herleiten, zumal die Handlungsmöglichkeiten in der DDR beschränkt gewesen seien. Der Klagevortrag, zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen habe, ergebe zudem, daß die Investitionen der Beklagten geringfügig gewesen seien.

Dies kann letztlich dahinstehen.

2. Von Rechtsfehlern beeinflußt sind jedenfalls die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grunde verneint.

a) Es geht zwar richtig davon aus, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, wiederholte tätliche Auseinandersetzungen hinzunehmen, sondern das Leihverhältnis aus wichtigem Grunde kündigen kann, sofern er nicht selbst die Auseinandersetzungen provoziert hat. Das Berufungsgericht stellt dazu fest, nach dem insoweit unstreitigen Vortrag habe der Beklagte den Kläger am 19. August 1996 mit einem Knüppel bewußtlos geschlagen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß eine solche schwere Körperverletzung regelmäßig einen wichtigen Grund darstellt, die Wohnung selbst bei einem auf Lebenszeit begründeten Leihverhältnis nach § 280 Abs. 3 ZGB vorzeitig zurückzuverlangen.

b) Zu Unrecht will das Berufungsgericht darin noch keinen ausreichend wichtigen Grund sehen, weil "naheliege", daß die Auseinandersetzung der Parteien - drei Tage nach Zustellung der Klageschrift - im unmittelbaren Zusammenhang mit der ungeklärten rechtlichen Situation gestanden habe; denn dies begründet zugunsten der Beklagten weder einen Rechtfertigungs- noch einen Entschuldigungsgrund.

3. Auf die Revision des Klägers ist deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind gemäß §§ 91, 97 ZPO den Beklagten aufzuerlegen.

Ende der Entscheidung

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