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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: V ZR 180/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni 2007 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsmittelverfahren beträgt 31.534,50 €.
Gründe:
Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz kommt allein die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Diese hätte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung durch einen von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatz eingelegt werden müssen (§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Daran fehlt es. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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