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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: V ZR 186/05
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
ZPO § 7 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 544 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2005 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Den Wertberechnungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung liegt ein unzutreffender Ansatz zugrunde, weil sie von dem Wert der Stellplätze und nicht von dem Wert ausgehen, den die Dienstbarkeiten für den Kellerraum der Klägerin haben (§ 7 ZPO). Dass dieser Wert die Zulässigkeitsgrenze übersteigt, ist nicht ersichtlich.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 14.000 €.
Ende der Entscheidung
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