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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: V ZR 194/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 194/06

vom 28. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der maßgebliche Wert der Beeinträchtigung, die von dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und beseitigt werden soll, ist nicht dargelegt. Die behaupteten Minderungen des Wohn- und Verkehrswerts der Wohnung der Klägerin sind nicht glaubhaft gemacht; im Übrigen können sie nicht zusammengezählt werden.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.226 €.

Ende der Entscheidung

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