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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: V ZR 199/03
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Juni 2003 wird auf seine Kosten verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, vgl. BGH, Beschl. vom 18. November 2003, LwZR 2/03 [zur Veröffentlichung bestimmt]).
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 7.700,00 €.
Ende der Entscheidung
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