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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2009
Aktenzeichen: V ZR 208/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 3. Juli 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des am 20. März 2009 verkündeten Urteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO entsprechend dem Antrag der Beklagten zu 4 im Kostenpunkt wie folgt berichtigt:

Die Gerichtskosten erster Instanz und des ersten Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 bis 3 zu 57 % und die Kläger zu 43 %.



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