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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2009
Aktenzeichen: V ZR 208/07
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des am 20. März 2009 verkündeten Urteils wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO entsprechend dem Antrag der Beklagten zu 4 im Kostenpunkt wie folgt berichtigt:
Die Gerichtskosten erster Instanz und des ersten Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 bis 3 zu 57 % und die Kläger zu 43 %.
Ende der Entscheidung
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