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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.1998
Aktenzeichen: V ZR 209/96
(1)
Rechtsgebiete: keine
Vorschriften:
keine |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Januar 1998
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil vom 31. Oktober 1997 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß auf
S. 16 Zeile 8 an die Stelle des Wortes "ihm" das Wort "ihnen" tritt.
Ende der Entscheidung
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