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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: V ZR 234/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 234/03

vom 29. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2004 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 76.287,48 €.

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Insbesondere hat das Berufungsgericht seine Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt, als es die Beklagten nicht auf den beabsichtigten Ausschluß des neuen Vorbringens gesondert hingewiesen und angehört hat. Nach den Änderungen durch das Zivilprozeßreformgesetz sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz grundsätzlich unzulässig. Von diesem Regelfall wird nur ausnahmsweise abgewichen. So etwa, wenn eine Partei, ohne daß ihr Nachlässigkeit vorzuwerfen ist, gehindert war, den betreffenden Vortrag schon in erster Instanz zu halten (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO); die maßgeblichen Entschuldigungsgründe muß die Partei - grundsätzlich bereits in der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO) - darlegen. Danach muß eine Partei, wenn sie in der zweiten Instanz neue Behauptungen vorbringt, ohne weiteres damit rechnen, daß sie mit diesem Vortrag ausgeschlossen ist und von ihr die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls vorzutragen sind. Unter diesen Umständen ist der Hinweis auf den Ausschluß neuen Vorbringens nichts anderes als ein Hinwies auf die Rechtsauffassung des Gerichts, zu dessen Erteilung indessen grundsätzlich keine Verpflichtung besteht (BVerfGE 74, 1, 5; 96, 189, 204; BVerfG, NJW 1999, 3326, 3328). Anderes gilt allerdings dann, wenn die Umstände des Einzelfalls - insbesondere unvollständiges Vorbringen der Partei zur Entschuddigung - nach § 139 ZPO Anlaß zu aufklärenden Maßnahmen geben (vgl. BVerfGE 75, 183, 190). Eine solche Situation wird mit der Beschwerde jedoch nicht geltend gemacht.

Ende der Entscheidung

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