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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: V ZR 268/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 268/06

vom 14. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.277.354,13 € (Verurteilung der Bekl: 126.231,07 € + abgewiesene Widerklage: 2.115.771,46 € + auf den einseitig für erledigt erklärten Teil entfallene Prozesskosten von 35.351,60 €; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 13. Juli 2005, XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728).

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