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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: V ZR 270/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB §§ 812 ff. | |
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 1004 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere daran, daß der Kläger der unberechtigten Nutzung nach § 1004 BGB habe widersprechen können, ist falsch und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. Dieser Fehler gebietet aber schon deswegen nicht die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, weil er sich auf das Ergebnis nicht auswirkt. Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB kommen nämlich schon wegen des Vorrangs der Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nicht zur Anwendung.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 48.000,00 €.
Ende der Entscheidung
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