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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: V ZR 275/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 275/06

vom 11. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde gewährt.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers zum Bau der Kellertreppe nebst dazu eingereichter Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau im Schriftsatz vom 1. Juni 2006 unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Urteil hierauf beruht (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 2003, XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703 sowie Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 544 Rdn. 17 d), dass also die angefochtene Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen wäre, wenn das Berufungsgericht bei der Feststellung, ob dessen bauliche Investitionen die Hälfte des Sachwerts des überlassenen Gebäudes überschreiten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG), die Aufwendungen für die Kellertreppe berücksichtigt hätte.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 275.534 €.

Ende der Entscheidung

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