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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: V ZR 296/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 2 Satz 3
GKG § 14 Abs. 1
GKG § 14 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1
GKG § 25 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 296/03

vom

29. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Klägers vom 27. Februar 2004 gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 30. September 2003 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird unter Abänderung der bisherigen Festsetzungen für alle Instanzen auf 863.000 € festgesetzt.

3. Das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswerts und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Oberlandesgericht ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 30. September 2003 ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unzulässig.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 und 3 GKG im Kern nach dem Wert der Anträge des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 im Berufungsverfahren. Deren Wert beträgt 863.000 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

13.000 € für die Anträge zu II. 50.000 € für die Anträge zu IV. 400.000 € für den Antrag zu VI. 400.000 € für den Antrag zu VII.

Der Antrag zu II. entspricht inhaltlich dem Gegenstand des parallelen Verwaltungsrechtsstreits gegen die Anordnung des Senats der Hansestadt Bremen vom 1. September 2000, so daß es mangels abweichender Erkenntnisse insoweit bei dessen Bewertung durch das Verwaltungsgericht Bremen und das Oberverwaltungsgericht Bremen verbleiben kann. Der Wert des Freistellungsantrags zu IV. war nach dem Vorbringen des Klägers nicht unerheblich. Der Senat bewertet ihn mit 50.000 €. Zum Wert der Beseitigungskosten, die den Gegenstand des Antrags zu VII. bilden, hatte der Kläger auf das vorliegende Gutachten verwiesen, das den Aufwand bei "grober Annahme" Wert mit etwa 1,9 Mio. DM (= 971.455 €) veranschlagte. Da es sich bei diesem Wert um eine grobe Annahme handelte, erscheint dem Senat eine Reduzierung um etwas mehr als die Hälfte auf 400.000 € angebracht. Anhaltspunkte dafür, daß der Wert der Beseitigungsmaßnahmen nur mit 50.000 € zu veranschlagen wäre, bestehen angesichts der von dem Kläger selbst vorgetragenen schwierigen örtlichen Kontaminationsverhältnisse nicht. Gegenstand des Feststellungsantrags zu VII. waren sämtliche sonstigen Schäden aus der Kontamination, insbesondere auch Nutzungs- und Verwertungseinbußen, die bei dem hier in Rede stehenden gewerblichen Objekt ganz erheblich werden konnten. Der Senat bewertet diesen Antrag unter Berücksichtigung auch seines Feststellungscharakters mit 400.000 €.

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG Gebrauch und setzt den Wert für alle Instanzen unter Abänderung der bisher getroffenen Feststellungen einheitlich auf den sich hiernach ergebenden Gesamtbetrag von 863.000 € fest. In den Vorinstanzen hatte der Kläger zusätzlich noch die gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Anträge zu III. und V. verfolgt. Diese entsprechen inhaltlich aber den gegen die Beklagten zu 1 bis 3 gerichteten Anträgen zu II. und IV. und sollten nur bewirken, daß der Beklagte zu 4 insoweit mit den Beklagten zu 1 bis 3 haftet. Dies erhöht den Wert nicht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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