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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: V ZR 30/03
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Dezember 2002 wird auf seine Kosten verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.889,25 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Der Wert der Verurteilung des Beklagten beträgt 19.889,25 €. Einer Hinzurechnung des Werts seiner abgewiesenen Widerklage in Höhe von 807,58 € steht entgegen, daß der Beklagte durch die Abweisung seiner Widerklage nicht beschwert ist. Sie war nämlich bereits durch das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 21. Mai 2001 rechtskräftig abgewiesen worden, so daß es sich bei dem Ausspruch erkennbar nur um eine deklaratorische Neufassung des Tenors handelt.
2. Die durch die Sache aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat durch sein Urteil vom 28. Februar 1997 (V ZR 27/96, NJW 1997, 1778) erschöpfend behandelt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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