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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: V ZR 31/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 31/03

vom 16. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2002 werden zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens teilen sich wie folgt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 4/5, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Kosten der Streithilfe trägt der Kläger zu 1/5, die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 126.816,36 € (Klageantrag zu 1: 25.000 €, Klageantrag zu 2: 1.816,36 €, Widerklage: 100.000 €).



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