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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: V ZR 310/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2003 gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 ZPO zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet; im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft hinsichtlich der Zurückweisung keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.500 €.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 2/3 der Gerichtskosten sowie die den Beklagten zu 3 und 4 entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Ende der Entscheidung
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