Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: V ZR 311/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 311/97

vom

15. April 1999

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Schneider und Dr. Klein

beschlossen:

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.

Streitwert: 300.000 DM

Gründe

I.

Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 30. Mai 1991 übertrug die Klägerin ihren Hof auf die Beklagten. Sie verlangte die Feststellung, daß der Überlassungsvertrag wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit bei Vertragsschluß unwirksam ist und die Zustimmung der Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Nachdem die Klägerin am 20. September 1997 verstorben und von den Beklagten je zur Hälfte des Nachlasses beerbt worden war, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und jeweils beantragt, der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II.

Eine Entscheidung nach § 91 a ZPO ist nicht zulässig, weil ein Gegner fehlt, wenn eine Partei wie hier vom Prozeßgegner allein beerbt worden ist (MünchKomm-ZPO/Feiber, § 239 Rdn. 5). In diesem Fall endet das Verfahren in der Hauptsache wegen des Verbots des Insichprozesses von selbst (Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl. § 239 Rdn. 1; Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 239 Rdn. 3; MünchKomm-ZPO/Lindacher, vor § 50 Rdn. 5 m.w.N.). Es kann jedoch zur Kostenentscheidung fortgesetzt werden (Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 239 Rdn. 4). Diese beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO, da die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.

Ende der Entscheidung

Zurück