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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.1999
Aktenzeichen: V ZR 314/98
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BGB § 812 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Juli 1998 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 DM.
Gründe:
Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs des Rechtsnachfolgers des Verkäufers ist zu verneinen. Die Verweigerung der beantragten Abtrennung des Kaufgrundstücks nach dem Wegzug der Klägerin aus der DDR stellte ein dauerndes Vollzugshindernis dar, das zum Erlöschen des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung führte (zu einem vergleichbaren Fall: Senatsurt. v. 25. März 1994, V ZR 171/92, WM 1994, 1250; Urt. v. 3. Juli 1998, V ZR 268/97, VIZ 1998, 581).
Ende der Entscheidung
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