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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.07.2004
Aktenzeichen: V ZR 325/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Daß die Beschwer des Klägers durch das Urteil des Berufungsgerichts 20.000 € übersteigt, ist nicht glaubhaft gemacht.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
Ende der Entscheidung
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