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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.09.2004
Aktenzeichen: V ZR 33/04
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ERGÄNZUNGSURTEIL
Verkündet am: 17. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 6. September 2004 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Senatsurteil vom 2. Juli 2004 wird wie folgt ergänzt:
Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Die Kosten der Nebenintervention in allen Instanzen trägt die Streithelferin.
Von Rechts wegen
Entscheidungsgründe:
Die ergänzende Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO (Senat, BGHZ 154, 351).
Ende der Entscheidung
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