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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: V ZR 33/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.
Es war unerheblich, weil sich aus dem dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 19. November 1999 zugrunde liegenden Sachverhalt ein konkreter Altlastenverdacht ergab.
Ende der Entscheidung
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