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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: V ZR 416/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 1 | |
GKG § 10 | |
GKG § 61 | |
GKG § 65 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerin vom 1. Juli 2003 gegen den Kostenansatz vom 5. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe:
Die Erinnerung ist nach § 5 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.
Die zutreffend angesetzten Gerichtskosten wurden nach §§ 61, 65 GKG spätestens mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch den Beschluß des Senats vom 30. April 2003 fällig. Sie waren nach § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung alsbald danach zu erheben. Die von der Klägerin gegen den Beschluß des Senats erhobene Verfassungsbeschwerde ändert daran nichts. Eine Verfassungsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Deshalb könnte die Kostenforderung des Bundes bei Absehen von einem Kostenansatz trotzdem nach § 10 GKG verjähren, wohingegen der bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde entstehende Kostenrückforderungsanspruch der Klägerin nicht gefährdet ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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