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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: V ZR 42/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 101 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hätte das als übergangen gerügte Vorbringen in der Sache selbst zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 516.647,92 €.
Ende der Entscheidung
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