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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: V ZR 42/08
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 8. Januar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat nicht übersehen, dass die schriftliche Abrechnung des Mietpools für das Jahr 2000 am 9. November 2001 erstellt worden ist. Allein aus diesem Datum folgt jedoch nicht, dass die Beklagten nicht bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 2001 die Unterdeckung des Mietpools kannten. Vielmehr ergibt sich ihre Kenntnis daraus, dass sie - nach ihrem in dem Berufungsurteil (BU 14 Abs. 3) wiedergegebenen Vortrag - Ende des Jahres 2000 planmäßig Wohnungsleerstände herbeigeführt haben. Dies musste zu einer Unterdeckung des Mietpools führen.
Ende der Entscheidung
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